Zucht- JA oder NEIN?!

Alle hier dargestellten Erklärungen beziehen sich auf Deutschland.

Um Sittichen eine artgerechte Lebensweise zu ermöglichen sollen Sie mindestens paarweise oder im Schwarm gehalten werden.

Zahlreiche Vogelbesitzer haben jetzt aber die Befürchtung ,das dann Nachwuchs entsteht!


Wie kann ich das nun vermeiden?

Auf KEINEN FALL sollten Sie  Sittiche allein halten! Wenn sie aber 2 gleichgeschlechtliche Tiere halten ist die "Gefahr" Nachwuchs zu bekommen gebannt. Manchmal ist es nicht leicht,oder sofort erkennbar ob es Männlein oder Weiblein ist, da durch die verschieden Farbschläge die "einfache Unterscheidung"nach der Wachshautfarbe des Schnabels bei Wellensittichen(Die Regel):

nicht immer gegeben ist.

Wenn ich nun trotzdem ein "richtiges" Pärchen habe-was nun? 

Auch hier kann man einiges tun ,um Nachwuchs zu verhindern:
Eine Massnahme ist das kein Brutkasten angeboten wird. Viele Sittiche brüten nicht ohne einen solchen Kasten, es gibt aber auch welche die sind schlau und brüten stattdessen in der Schublade oder im Schrank.Deshalb diese immer geschlossen halten ;-) Auf keinen Fall sollten irgendwelche Medikamente zur Brutunterdrückung verabreicht werden.

Falls es tatsächlich zum Eierlegen und brüten kommt,können die Eier unfruchtbar gemacht werden in dem Sie einige Stunden ins Tiefkühlfach gelegt werden und später wieder dem Weibchen unterlegt werden, so wird es noch bisschen brüten ,ohne das es gleich wieder neue Eier legt,als wenn man sie ganz weg nehmen würde.


Ich habe mich aber entschlossen ,das meine Vögel Nachwuchs bekommen sollen?

 

Dann MUSS in Deutschland eine entsprechende Zuchtgenehmigung für das Züchten von Papageien vorliegen,die das zuständige Veterinäramt erteilt(oder auch nicht)-egal ob man die Vögel später verkaufen willst oder nicht;
nach einer entsprechenden Prüfung durch einen Amtstierarzt und der Begutachtung der Unterbringung & Quarantänemöglichkeiten für den Fall der Psittacoseerkrankung.
Das heißt wenn Sie KEINE Zuchtgenehmigung haben oder bekommen, dürfen ihre WS keinen Nachwuchs machen!!!Sonst machen Sie sich strafbar.

Die Zuchtgenehmigungen & Quarantäne werden durch das Tierseuchengesetz(TierSG) vom 15.02.1991  § 9(1) Anzeige einer Seuche beim Amtierarztund § 17g(1) Zustimmung des Amtes zur Zucht & (2) Sachkundenachweis und Quarantänemassnahmen zur Psittakosebekämpfung geregelt.

Außerdem schreibt die Psittakose-Verordnung vom 23.05.1991 vor das alle Papageien(auch WellenSittiche) beringt werden müssen und dies nur durch Züchter erlaubt ist die eine Zuchtgenehmigung durch das Veterinäramt haben. Alle unberingten WS sind illegal!!!

Die Ringe erhalten Züchter  durch den Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe e.V. oder von einem Züchterverein(AZ-DWV,DSV oder VZE) nur wenn Sie eine Zuchtgenehmigung besitzen,sonst nicht. Wenn also ihre WS Nachwuchs machen,müssen die Jungen entsprechend den Vorschriften beringt werden, wenn Sie aber keine Zuchtgenehmigung besitzen , können Sie sie nicht beringen und ihre WS sind dann illegal gezüchtete Vögel & können von der Behörde beschlagnahmt werden.

Es gibt zwar die Möglichkeit die Zuchtgenehmigung im nachhinnein(wenn also schon Nachwuchs vorhanden ist zu erhalten)- aber verlassen Sie sich nicht darauf,es hängt von der örtlichen Behörde ab ob sie die Genehmigung erteilt oder nicht.


Die Zucht von Wellensittichen ist in Österreich nicht genehmigungspflichtig.

Wer züchten will braucht bei vielen Sitticharten einen Nistkasten:
Art Nistkastengröße Durchmesser
Schlupfloch
Wellensittich 12x12x25cm 4cm
Sperlingspapageien 14x14x20cm 4cm
Agaporniden 20x20x30cm 6cm
Nymphensittich
u.ähnl. Größe
25x25x35cm 6cm
Loris 20x30x30cm 8cm
Alexandersittich 30x30x50cm 8cm
Rosellas,Zwergaras 35x35x60cm 10-15 cm
Aras 50x50x100cm 18cm
Mohrenkopf 20x20x35cm 9cm
Amazonen 25x25x40cm 11cm
Kakadus 35x35x60cm 15cm

Tierseuchengesetz(TierSG) vom 15.02.1991:
§9:(1)Bricht eine anzeigenpflichtige Seuche aus oder zeigen sich Erscheinungen,die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen,so hat der Besitzer der betroffenen Tiere unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem beamteten Tierarzt Anzeige zu machen und die kranken und verdächtigen Tiere von Orten ,an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht,fernzuhalten.
§17g:(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will,um
1.von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder
2.mit diesen Tieren zu handeln, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2)Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,wenn
1.die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die Bekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde hat und
2.die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen Räumlichkeiten vorhanden sind.

www.sittich.de