Urlaubspflegevertrag für Wellensittiche (Muster)

Pflegevertrag

Freiflug außerhalb der Volieren kann nicht gewährt werden.
(Es sei denn, dies wird vom Eigentümer ausdrücklich gewünscht und als Zusatzvereinbarung im Vertragsanhang gesondert aufgeführt. In dem Fall muß der Eigentümer den Pfleger von einer Haftung im Unglücksfall befreien!)

Der Pflegesatz beträgt pro Tier DM ........../Tag, bei Unterbringung in einer Flugvoliere DM.... ......./Tag.
Der Pflegesatz für jedes weitere in derselben Voliere / demselben Käfig untergebrachte Tier ermäßigt sich um 50%. Der gesamte Betrag ist im voraus zu entrichten. Holt der Eigentümer sein Tier vorzeitig ab, wird das restliche Pflegegeld nicht zurückerstattet.

Der Eigentümer hat durch Vorlage eines Attestes, das zum Zeitpunkt der Einstellung des Vogels nicht älter als 8 Wochen sein darf, nachzuweisen,, daß sein Tier nicht an einer nachweisbaren ansteckenden Erkrankung leidet. Das Attest muß sich auf eine parasitologisch, bakteriologisch, mykologisch und auf Psittakose/Ornithose untersuchte Kotprobe stützen.

Auf die Vorlage eines solchen o.g. Attestes wurde vom Pfleger verzichtet.

Spezielle Eigenheiten des Vogels sowie Futter- und Haltungsgewohnheiten ( z.B. Abdecken des Käfigs bei Dunkelheit) wurden dem Pfleger der Urlaubspflegestelle bekanntgegeben.

Die gegebenenfalls anliegenden Zusatzvereinbarungen sind Bestandteil dieses Vertrags.

Ort / Datum

                
Unterschrift des Eigentümers Unterschrift des Urlaubspflegers
Urlaubspflegevertrag
- Anhang 1 –


Zusatzvereinbarung: Verhalten im Krankheitsfall und Haftung

Für eventuell auftretende Krankheiten, Verletzungen, Unfälle oder Tod der Tiere haftet die Vogel-station / der Urlaubspfleger nur bei nachgewiesenem Verschulden. Eine darüber hinausgehende Garantie kann nicht übernommen werden.

Bei Auftreten von Krankheiten (gilt auch bei Futterverweigerung aufgrund von Trennung vom Eigentümer) oder Verletzungen des untergebrachten Vogels ist der Urlaubspfleger verpflichtet, unverzüglich die Hilfe eines auf Vögel spezialisierten bzw. besonders sachkundigen Tierarztes in Anspruch zu nehmen. Kommt der Pfleger dieser Verpflichtung nicht nach, wird sein Verschulden am eventuellen Tod oder an der Verschlimmerung der Erkrankung unwiderleglich vermutet. Die Kosten für die Behandlung, evtl. erforderliche Medikamente oder Operationen hat der Eigentümer zu tragen, sie sind in den Pflegekosten nicht enthalten. Bei plötzlichen unklaren Todesfällen läßt der Urlaubspfleger das Tier zur Abwendung weiterer Schäden unverzüglich pathologisch untersuchen. Die Kosten dafür hat der Eigentümer zu tragen. Im Falle einer ansteckenden Erkrankung ist der Pfleger berechtigt, den Vogel / die Vögel zu isolieren und in Quarantäne zu nehmen.
Der Eigentümer haftet für allen Schäden, die durch von seinem Vogel ausgehende übertragbare Krankheiten bei Vögeln aus dem Bestand des Urlaubspflegers / der Vogelstation oder dort eingestellten Tieren anderer Eigentümer auftreten. Das gilt nicht, wenn der Eigentümer nachweist, daß er die Krankheit seines Tieres nicht kannte oder kennen konnte. Ein Verschulden des Eigentümers wird jedoch unwiderleglich vermutet, wenn er nicht ein höchstens ........Wochen altes tier- bzw. laborärztliches Attest vorgelegt hat, aus dem sich ergibt, daß der Vogel nach dem äußeren Befund sowie nach dem Ergebnis einer Kotprobe, die parasitologisch, bakteriologisch, mykologisch und auf Psittakose/ Ornithose untersucht sein muß, gesund ist, es sei denn, daß der Urlaubspfleger auf die Vorlage eines solchen Attestes verzichtet hat.
Bezüglich der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) bleibt der Eigentümer der Halter. Bei gesamtschuldnerischer Haftung nach §§ 833 und 834 BGB gegenüber Dritten haftet im Innenverhältnis zwischen Eigentümer und Pfleger allein der Eigentümer.Für den Notfall: Eine Urlaubsadresse und / oder -Telefonnummer des Vogeleigentümers
( ) liegt dem Pfleger vor
( ) liegt dem Pfleger nicht vor

                
Unterschrift des Eigentümers Unterschrift des Urlaubspflegers


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