Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose (Psittakose-Verordnung)

Neufassung vom 23. Mai 1991



I.Begriffsbestimmung

§ 1 

Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung sind alle Vögel der
im zoologischen System zu der Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten.


II. Allgemeine Vorschriften

§ 2

(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von diesen Tieren 
    Nachkommen aufzuziehen (Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln 
    (Händler), muß die Tiere kennzeichnen; dabei hat er Fußringe zu 
    verwenden, die vom Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte 
    Deutschlands e.V., Frankfurt a. M. (Zentralverband) abgegeben
    werden. Der Zentralverband darf Fußringe an Züchter und Händler nur 
    abgeben, wenn eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes
    vorliegt und dies dem Zentralverband gegenüber nachgewiesen wird.
    Offene Fußringe müssen so beschaffen sein, daß sie nur einmal
    verwendet werden können.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kennzeichnung von 
    Papageien und Sittichen Fußringe eines eingetragenen
    Züchtervereines verwendet werden, wenn diese Fußringe von der
    zuständigen Behörde zur Kennzeichnung zugelassen sind. Die
    zuständige Behörde läßt die Fußringe zu, wenn
    1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundesgebiet oder große
       Teile des Bundesgebiets erstreckt,
    2. der Züchterverein eine sichere Kontrolle der Ringbestellung und 
       Ringabgabe gewährleistet und
    3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe geschlossen sind.
    Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür zuständigen 
    Behörden der anderen Bundesländer sowie dem Zentralverband mit.
(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Händler ist verboten.
(4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 
    vorliegen, darf Fußringe zur Kennzeichnung von Papageien und
    Sittichen nur an Mitglieder abgeben, denen eine Erlaubnis nach
    § 17g des Tierseuchengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder
    haben dem Züchterverein die Erlaubnis nachzuweisen.
(5) Die Züchtervereine haben dem Zentralverband vierteljährlich 
    mitzuteilen, welche Ringnummern sie abgegeben haben, und wer diese 
    Nummern erhalten hat. Der Zentralverband teilt den hierfür
    zuständigen Behörden der Bundesländer auf Anfrage Namen und
    Anschrift der Züchter und Händler,
    1. an die er selbst Fußringe abgegeben hat und
    2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben worden sind,
       sowie die Nummern der abgegebenen Ringe mit.

§ 3

(1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn sie wie folgt 
    beschriftet sind:
    1. Mit dem Zeichen "Z", dem Namen des Bundeslandes in abgekürzter 
       Form, in dem die Beringung vorgenommen wird, und einer für jedes 
       Bundesland fortlaufenden Nummer oder
    2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der Nummer des
       Züchters, den letzten beiden Ziffern des Beringungsjahres und
       einer für jeden Züchter fortlaufenden Nummer.
(2) Nicht verwendete Fußringe sind zwei Jahre nach Bezug aufzubewahren.

§ 4

(1) Züchter und Händler haben über Aufnahme oder Erwerb und Abgabe 
    der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose Buch zu führen.
    Die Bücher müssen dem Muster der Anlage entsprechen sowie gebunden
    und mit Seitenzahlen versehen sein. In die Bücher sind jeweils
    unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkundenechtem
    Kugelschreiber einzutragen
    1. Art der Tiere,
    2. Ringnummer und Datum der Beringung,
    3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme in den Bestand
       sowie Herkunft der Tiere,
    4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder Datum des Abgangs
       der Tiere,
    5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen gegen Psittakose 
       sowie Art der Dosierung des verwendeten Arzneimittels.
    Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in den
    Büchern zu vermerken.
(2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen durch einen 
    waagerechten Strich kenntlich zu machen. Der ursprüngliche Inhalt
    einer Eintragung darf weder mittels Durchstreichen noch auf andere
    Weise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht radiert, und es
    dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen
    lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später
    gemacht wurden; irrtümliche Eintragungen sind als solche zu
    kennzeichnen.
(3) Die zuständige Behörde kann genehmigen, daß die Buchführung mittels 
    elektronischer Datenverarbeitung vorgenommen wird.
(4) Die Bücher und Datenträger sind nach der letzten Eintragung 
    mindestens zwei Jahre aufzubewahren.


III. Schutzmaßregeln gegen Psittakose

1. Schutzmaßregeln in Beständen von Züchtern und Händlern

A. Vor amtlicher Feststellung der Psittakose oder des
   Psittakoseverdachts

§ 5

Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose 
in einem Bestand eines Züchters oder Händlers gilt vor der amtlichen 
Feststellung folgendes:
1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.
2. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, dürfen nur in 
   Schutzkleidern und mit Atemschutz und nur von dem Tierbesitzer,
   seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege
   der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden.
   Nach Verlassen der Räumlichkeiten haben diese Personen sofort
   a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu
      verwahren, daß eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und
   b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk feucht zu reinigen und zu 
      desinfizieren.
3. Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht noch aus dem 
   Bestand entfernt werden.
4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzubewahren, daß
   sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und daß Menschen oder
   Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige 
   Gegenstände, die mit Papageien und Sittichen oder deren
   Ausscheidungen in Berührung gekommen sein könnten, dürfen nicht
   entfernt werden.

B. Nach amtlicher Feststellung der Psittakose oder des
   Psittakoseverdachts

§ 6

(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Psittakose 
    amtlich festgestellt, so unterliegen die Räumlichkeiten des
    Züchters oder Händlers, in denen Papageien und Sittiche gehalten
    werden, nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
    1. Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der deutlichen
       und haltbaren Aufschrift "Psittakose - Unbefugter Zutritt
       verboten" gut sichtbar anzubringen; dies gilt nicht im Falle des 
       Verdachts des Ausbruchs der Psittakose.
    2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und einzusperren.
       Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt
       werden. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind, soweit sie 
       nicht zu diagnostischen Untersuchungen benötigt werden, nach
       näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu
       beseitigen.
    3. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und Atemschutz
       und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit
       der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten
       Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
       betreten werden. Nach Verlassen der Räumlichkeiten haben diese
       Personen sofort
       a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu
          verwahren, daß eine Verschleppung der Seuche vermieden wird,
          und 
       b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach näherer Anweisung 
          des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu
          desinfizieren.
       Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen zu wechseln und 
       nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu
       desinfizieren.
    4. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
       Behörde in den Bestand verbracht oder aus dem Bestand entfernt
       werden.
    5. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegenstände,
       dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt
       werden; Dung und Einstreu dürfen nur zu unschädlichen
       Beseitigung nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
       entfernt werden.
    6. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Bodenauflagen 
       anzubringen, die nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes 
       zu desinfizieren und stets feucht zu halten sind.
    7. Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung des beamteten 
       Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonderung nach Absatz 1 
    Nr. 2 oder § 5 Nr. 1 in anderen Räumlichkeiten befunden, sind diese 
    nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu
    desinfizieren.

§ 7

(1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und Sittiche seines 
    Bestandes mit einem wirksamen Mittel gegen Psittakose tierärztlich 
    behandeln zu lassen oder unter behördlicher Aufsicht zu töten oder
    töten zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von Papageien und Sittichen 
    des Bestandes anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu 
    befürchten ist. 
(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 
    und 2 auch für Vögel anderer Art anordnen. Sie kann ferner
    anordnen, daß Papageien und Sittiche nicht von der Psittakose
    befallener Bestände vorbeugend auf Psittakose untersucht werden. 

C. Bei Ansteckungsverdacht 

§ 8 

(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand 
    innerhalb der letzten 90 Tage vor amtlicher Feststellung der Seuche 
    oder des Seuchenverdachts Papageien oder Sittiche in einen
    Papageien- oder Sittichbestand eines Züchters oder Händlers
    eingestellt worden, unterliegt dieser Bestand der amtlichen
    Beobachtung. Aus dem Bestand dürfen Papageien, Sittiche und andere
    Vögel nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden.
    Satz 1 und 2 gelten auch in sonstigen Fällen eines
    Ansteckungsverdachtes. 
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Papageien und Sittiche 
    des Bestandes nach Maßgabe des §7 Abs. 1 gegen Psittakose zu 
    behandeln sind. 
(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen 
    Papageien und Sittiche anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der 
    Seuche zu befürchten ist. 

D. Desinfektion 

§ 9 

(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach Abschluß der 
    Behandlung aller Vögel des Bestandes muß der Besitzer die Räume und 
    Käfige, in denen kranke und verdächtige Tiere gehalten worden sind, 
    sowie die Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein
    können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten 
    Tierarztes reinigen und desinfizieren. 
(2) Dung, sowie Futter und Einstreu einschließlich der Vorräte, die
    Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sowie andere
    Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu reinigen oder zu
    desinfizieren sind, sind zu verbrennen oder nach näherer Anweisung
    des beamteten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu
    beseitigen. 

2. Schutzmaßregeln bei sonstigen Tierhaltern und auf Tierschauen und
   Märkten 

§ 10 

(1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tierhaltern, die nicht Züchter 
    oder Händler sind, Psittakose festgestellt, oder liegt Seuchen-
    oder Ansteckungsgefahr vor, kann die zuständige Behörde die
    sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln
    anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung
    erforderlich ist. 
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei Papageien und Sittichen, die
    sich auf Tierschauen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen
    befinden, Psittakose festgestellt wird oder Seuchen- oder
    Ansteckungsverdacht vorliegt. 

3. Aufhebung der Schutzmaßregeln 

§ 11 

(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Psittakose 
    erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat. 
(2) Die Psittakose gilt als erloschen, wenn 
    1. a) alle Papageien und Sittiche des Bestandes verendet oder
          getötet und unschädlich beseitigt worden sind, 
       b) alle kranken und seuchenverdächtigen Papageien und Sittiche
          des Bestandes verendet sind oder getötet und unschädlich
          beseitigt wurden und die übrigen Tiere gegen Psittakose
          behandelt worden sind und bei diesen Tieren 
          aa) zweimal frühestens fünf Tage nach Abschluß der Behandlung 
              im Abstand von fünf Tagen entnommene Sammelkotproben als
              frei von Erregern der Psittakose befunden worden sind
              oder 
          bb) frühestens zehn Tage nach Beginn der Behandlung
              stichprobenweise entnommene Blutproben einen
              therapeutisch ausreichenden Antibiotikumgehalt
              aufgewiesen haben und frühestens fünf Tage nach 
              Abschluß der Behandlung stichprobenweise entnommene Tier- 
              oder Kotproben als frei von Erregern der Psittakose
              befunden worden sind oder 
       c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes gegen Psittakose
          behandelt worden sind und die Behandlung zu dem unter
          Buchstabe b geforderten Ergebnis geführt hat und in den
          Fällen der Buchstaben b und c auf Grund einer Untersuchung
          durch den beamteten Tierarzt kein Verdacht auf Psittakose
          mehr besteht und 
    2. Die Desinfektion unter amtlicher Aufsicht durchgeführt und vom 
       beamteten Tierarzt abgenommen worden ist. 


IV. Schutzmaßregeln gegen Ornithose 

§ 12 

Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel einschließlich der Tauben, 
Ornithose festgestellt oder liegt der Verdacht auf Ornithose vor, kann
die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9
enthaltenen Maßregeln anordnen. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend. 


V. Ordnungswidrigkeiten 

§ 13 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1b des 
    Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
    1. eine mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3, oder § 6 Abs. 1 Nr.
       2 Satz 2, Nr. 4 oder 5 verbunden vollziehbare Auflage oder 
    2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 oder § 10 
       zuwiderhandelt. 
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des 
    Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
    1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien oder Sittiche nicht oder
       nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, 
       a) entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt, 
       b) entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet 
       c) entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbewahrt 
       d) entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der
          vorgeschriebenen Weise Buch führt oder entgegen § 4 Abs. 4
          Bücher oder Datenträger nicht aufbewahrt, 
    2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Papageien oder
       Sittiche nicht absondert oder nicht einsperrt, 
    3. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 über das
       Betreten von Räumlichkeiten oder das Verhalten nach ihrem
       Verlassen zuwiderhandelt, 
    4. entgegen § 5 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 8 Abs. 1 Satz 2
       Vögel in einen Bestand verbringt oder aus einem Bestand
       entfernt,
    5. entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel nicht
       vorschriftsmäßig aufbewahrt, 
    6. entgegen § 5 Nr. 5 oder §6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 5 Tiere
       oder Gegenstände entfernt, 
    7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von
       Schildern zuwiderhandelt, 
    8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder Abs. 2 oder
       § 9 Abs. 1 über die Reinigung oder Desinfektion oder des
       § 9 Abs. 2 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt oder 
    9. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das Behandeln oder Töten von
       Papageien oder Sittichen zuwiderhandelt. 


VI. Schlußvorschriften 

§ 14 

Diese Verordnung tritt am 01.06.1991 in Kraft. 

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